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Reklamationen nach der Rückkehr

 

Falls es in Ihrem Urlaub zu keiner Mängelbeseitigung kommen konnte:


  • Machen Sie Ihre Beschwerde innerhalb eines Monats nach dem Reiseende schriftlich bei dem Reiseveranstalter geltend.
  • Senden Sie Ihre Beschwerde mit Buchungsnummer, Reisezeit und Ziel per Einschreiben mit Rückschein unter Einhaltung der Frist an den Veranstalter.
  • Zählen Sie alle Mängel nochmals detailliert auf.
  • Legen Sie Ihrem Schreiben die entwickelten Beweisfotos bei.
  • Setzen Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Zahlung.
  •  Als Richtlinie für die Höhe der Reisepreisminderung kann die vom Landgericht Frankfurt zusammengestellte „Frankfurter Tabelle“ zu Rate gezogen werden.

 

Erstattung:

  • Reagiert der Reiseveranstalter auf Ihr Schreiben mit der Erstattung eines Betrages in Form eines Gutscheins, müssen Sie diesen nicht akzeptieren. Sie haben ein Anrecht auf eine entsprechende Bargelderstattung. Teilweise besitzen die Gutscheine einen höheren Betrag als wenn es zu einer Bargelderstattung kommen würde. Dies müssen Sie im Einzelfall prüfen und entscheiden, ob Sie mit diesem Veranstalter noch einmal einen Vertrag eingehen wollen.
  • Reagiert der Veranstalter bzgl. Ihrer Forderungen komplett oder teilweise ablehnend, beginnt eine neue sechsmonatige Frist. In dieser Frist können Sie sich zusätzlichen juristischen Rat bei einem Rechtsanwalt oder bei den Verbraucherzentralen einholen.
  • Verweigert der Veranstalter die Forderungen, können Sie innerhalb von sechs Monaten ein Mahnverfahren oder eine Klage einreichen. Bedenken Sie bei diesem Schritt aber, dass Sie die Kosten tragen müssen, wenn das Gericht Ihre Klage abweist.
 

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